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 ART. 1  -  NAME UND SITZ

1.1 Unter dem Namen TV Birsfelden besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Birsfelden.

 ART. 2  -  VEREINSZWECK

Der Verein bezweckt:

2.1 Die Pflege des Sports, im Besonderen die Pflege des Handballsports.

2.2 Die Förderung sowohl der Breitenentwicklung und der Juniorenbewe-gung als auch des Leistungssportes im Handball.

2.3 Die Förderung der freundschaftlichen Beziehungen seiner Mitglieder unter Wahrung der politischen und konfessionellen Neutralität.

 ART. 3  -  SELBSTÄNDIGE UNTERSEKTIONEN

3.1 Eine selbstständige Untersektion des TV Birsfelden ist die Männerriege Birsfelden.

3.2 Die selbstständige Untersektion hat eigene Statuten und Reglemente, welche denen des Stammvereins nicht widersprechen dürfen.

3.3 Die selbstständige Untersektion verwaltet sich selbst gemäss ihren eigenen Statuten oder Reglementen. Sie ist für alle ihre finanziellen Belange selbst verantwortlich.

 ART. 4  -  VEREINSJAHR

4.1 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juni bis zum 31. Mai.

 ART. 5  -  MITGLIEDSCHAFT

5.1 Der TV Birsfelden kennt folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktive
  • Junioren
  • Passive
  • Ehrenmitglieder

5.2 Jede Person, die das 20. Altersjahr vollendet hat, kann Aktivmitglied werden.

5.3 Jede Person im Juniorenalter (gemäss SHV) kann Juniorenmitglied werden. Der gesetzliche Vertreter hat der Mitgliedschaft des unmündi-gen Juniors zuzustimmen und haftet für die finanziellen Verpflichtungen des Juniorenmitgliedes.

5.4 Jede natürliche oder juristische Person, die den TV Birsfelden unter-stützen will, kann Passivmitglied werden.

5.5 Der Vorstand kann natürliche Personen, die sich um den TV Birsfelden in besonderem Masse verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, mit Ausnahme der finanziellen Verpflichtungen.

5.6 Eintrittsgesuche sind dem TV Birsfelden schriftlich einzureichen. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche unter Angabe von Gründen an die gesuchstellende Person abweisen.

5.7 Der Austritt aus dem TV Birsfelden ist schriftlich einzureichen. Er kann jederzeit erfolgen. Die Beitragspflicht besteht auch für das Vereinsjahr, in welchem der Austritt beantragt wird.

5.8 Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein, Widerhandlung gegen Statuten oder Reglemente des Vereins und Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins.
Durch den Ausschluss wird das Mitglied von seinen finanziellen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr nicht entbunden.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes an die nächste Generalversammlung rekurrieren. Bis zum Entscheid der Generalversammlung bleibt die Mitgliedschaft suspendiert.

ART. 6  -  RECHTE DER MITGLIEDER

6.1 An der Generalversammlung sind stimm- und wahlberechtigt Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder sowie Junioren, die das 16. Altersjahr zu-rückgelegt haben.
6.2 Jede natürliche Person, die Vereinsmitglied ist, ist in jedes Amt wähl-bar, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.

 ART. 7  -  PFLICHTEN DER MITGLIEDER

7.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des TV Birsfelden zu wahren und den Statuten sowie den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

7.2 Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich von der Generalversammlung festgesetzt; sie gelten jeweils für das folgende Vereinsjahr. Dieser Jahresbeitrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Rechnung fällig.

7.3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen, unter ausdrücklicher Wegbedingung einer persönlichen Haftung von Mitgliedern und Organen. Dies gilt nicht für Bussen, die von Verbänden gegen Spieler oder Funktionäre unseres Vereins verhängt werden. Für solche Bussen haftet der fehlbare Spieler oder Funktionär.

7.4 Die Mitglieder können verpflichtet werden, in vertretbarem Ausmass gewisse Aufgaben im Rahmen des Vereins zu übernehmen und nach bestem Können auszuführen.

7.5 Die Versicherung gegen Sportunfälle ist Sache des Mitgliedes.

 ART. 8  -  ORGANE

8.1 Organe des TV Birsfelden sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Sportkommission
  4. die Rechnungsrevisoren

 ART. 9  -  DIE GENERALVERSAMMLUNG

9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Jahresabschluss statt.

9.2 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird veranstaltet auf Be-gehren von einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes.

9.3 Die Einladung zu einer Generalversammlung hat durch den Vorstand, unter Angaben der Traktandenliste, 20 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

9.4 Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis 10 Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten zuhanden der Generalversammlung Anträge schriftlich einreichen. Der Präsident übernimmt alle fristgerecht eingereichten Anträge in die Traktandenliste.

9.5 Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident oder in Vertretung der Vizepräsident.

9.6 Die Traktandenliste der ordentlichen Generalversammlung hat mindestens folgende Geschäfte zu umfassen:

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Genehmigung der Traktandenliste
  • Bericht des Präsidenten und des Sportchefs
  • Bericht des Kassiers
  • Bericht der Rechnungsrevisoren
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des neuen Budgets
  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
    - allfällige Anträge.

9.7 Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für alle stimmberechtigten Mitglieder obligatorisch. Entschuldigungen sind vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.

9.8 Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Über Ausnahmen siehe Artikel 13 und 14.

 ART. 10  -  DER VORSTAND

10.1 Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragenen Geschäfte.

10.2 Der Vorstand setzt sich aus 4 bis 9 Mitgliedern zusammen. Das Gremium besteht aus dem Präsidenten, dem Sportchef und dem Kassier sowie 1 bis 6 anderen Funktionären oder Beisitzern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Es wird ein Vizepräsident bezeichnet.

10.3 Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Ausschuss bilden.

 ART. 11  -  DIE SPORTKOMMISSION (SK)

11.1 Die SK steht unter dem Vorsitz des Sportchefs. Sie versammelt sich, wenn es der Sportchef oder die Mehrheit der Kommissionsmitglieder als notwendig erachten.

11.2 Der SK untersteht die Koordination aller sportlichen Belange.

11.3 Die SK legt dem Vorstand sportliche Probleme in Form von Anträgen zur Beschlussfassung oder Verhandlung in Vorstandssitzungen vor.

 ART. 12  -  DIE RECHNUNGSREVISOREN

12.1 Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren und eine Suppleantin/einen Suppleant. Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.

12.2 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung. Sie legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung vor. Sie stellen Antrag auf Annahme oder Rückweisung der Rechnung.

 ART. 13  -  STATUTEN/STATUTENÄNDERUNGEN

13.1 Die aktuellen Statuten sind auf der Vereinshomepage www.tvbirsfelden.ch publiziert.

13.2 Zu einer Änderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglie-der.

 ART. 14  -  AUFLÖSUNG DES TV BIRSFELDEN

14.1 Die Auflösung des TV Birsfelden oder eine Fusion mit einem anderen Verein kann nur an einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Zum Auflösungsbeschluss und zum Fusionsbeschluss bedarf es der Stimmen von 3/4 der anwesenden, stimmberech-tigten Mitglieder.

14.2 Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen, inklusive der Fonds, der Gemeinde Birsfelden treuhänderisch zu übergeben. Sollte während 10 Jahren kein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck gebildet werden, fällt der Betrag an die Gemeinde.

 ART. 15  -  UNTERSCHRIFT

15.1 Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 ART. 16  -  INKRAFTSETZUNG

16.1 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 20.06.1997. Sie wurden durch Beschluss der Generalversammlung vom 13.09.2013 in Kraft gesetzt.

Birsfelden, im September 2013

Der Präsident:

Jean-Paul Spitznagel